Die finanzielle Situation des Kantons Wallis erfordert eine Kürzung der Subventionen für die Krankenversicherungsprämien. Das im Dezember vom Parlament genehmigte Budget sieht eine Reduzierung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) von 29 Mio. Franken für das Jahr 2015 vor. Es handelt sich dabei um die zweite Budgetkürzung der IPV, obwohl die Krankenkassenprämien weiterhin steigen (+ 3,9% für das Jahr 2015). Als Folge werden rund 21'000 Personen kein Anrecht mehr auf Subventionen haben. Etwa 63?000 Personen werden weiterhin eine individuelle Prämienverbilligung im Jahr 2015 erhalten.
Aufgrund der finanziellen Situation des Kantons musste dieser seine Prioritäten neu festlegen. Da das Budget für die Sozialhilfe (+14.2 Mio. Franken) sowie die Ausgaben im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung (+8,8 Mio. Franken) gestiegen sind, musste der Betrag für die individuelle Verbilligung der Krankenversicherungsprämien, die für Menschen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgesehen ist, gekürzt werden. Um das Budget auszugleichen, hat der Staatsrat ent-schieden, den Betrag für die individuelle Prämienverbilligung um 29 Mio. Franken zu kürzen. Insgesamt wird für die individuelle Prämienverbilligung 2015 ein Betrag von 156.3 Millionen Franken gewährt. Dies sind 16 % weniger als noch 2014.
Rund 63'000 Personen werden im Jahr 2015 ein Anrecht auf eine individuelle Prämienverbilligung (84?000 im Jahr 2014) haben, das heisst 20% der Bevölkerung (26% im Jahr 2014). Ungefähr 21'000 Personen werden kein Anrecht mehr auf Subventionen haben.
Änderung der Bedingungen für das Anrecht auf eine IPV
Aufgrund der Budgetkürzungen des Kantons Wallis wurden die Bedingungen für den Erhalt einer IPV geändert:
1. Senkung der Einkommensgrenzen
Die maximalen Einkommensgrenzen, die ein Anrecht auf eine individuelle Prämienverbilli-gung geben, werden gegenüber 2014 gesenkt, dies trotz Anstieg der Krankenkassenprämien.
2. Kürzung der Referenzprämie
Für die ordentlichen Bezüger werden die Referenzprämien für die Berechnung der Subvention um 5% gekürzt. Mit dieser Massnahme wird auf eine Motion des Grossen Rats geantwortet, die fordert, dass die verwendeten Referenzprämien anhand der Durch-schnittsprämie der drei oder fünf günstigsten Versicherungen festzulegen ist. Dies soll die Begünstigten ermutigen, den Versicherer zu wechseln.
Sozialhilfe- und AHV/IV Ergänzungsleistungs- empfänger sind von dieser Massnahme nicht betroffen. Sie werden weiterhin 100% der kantonalen Durchschnittsprämie erhalten.
3. Aufwertung der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbs tätigkeit wird um 20% aufgewertet. Damit werden die Auswirkungen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der selbstständig Erwerbenden ausgeglichen. Mit dieser Mass-nahme werden Angestellte und Selbstständige bei der Berechnung des Anspruchs auf IPV gleich behandelt. Im Fall einer Kombination einer unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit wird nur das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit aufgewertet.
Verfahren für den Erhalt einer individuellen Prämienverbilligung
Die individuelle Prämienverbilligung ist ein Solidaritätsbeitrag, der vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorgeschrieben ist. Dieser hilft, das Pro-Kopf-Prämiensystem auszugleichen, indem Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen finanziell unterstützt werden.
Aufgrund der Unsicherheiten im Budget mussten etwa 13'000 Personen auf die Benachrichtigung warten, ob sie ein Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung haben oder nicht. Versicherte mit einer individuellen Prämienverbilligung von weniger als 50%, denen die definitive Steuerveranlagung 2013 mitgeteilt wurde, werden in den kommenden Tagen benachrichtigt. Versicherte mit einer individuellen Prämienverbilligung von 50% oder mehr als 50 % wurden bereits im Dezember informiert.